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Finanzamt

Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Durch die Einspeisung der Solarenergie in das öffentliche Stromnetz (EEG seit 01.04.2000) ergeben sich auch steuerliche Auswirkungen für die Betreiber von Photovoltaikanlagen.

Einkommensteuer
Man geht hier von einer gewerblichen Betätigung (§15 EStG) aus, da eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Die Gewinnerzielung wird anhand der anlagenspezifischen Daten (Finanzierung, Leistung, Förderung) auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren geprüft. Für diesen Zeitraum ist auch die Abschreibung zu berechnen. Es kann ein Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch lineare Abschreibung abgesetzt werden. Der lineare Abschreibungsbetrag errechnet sich durch die gleichmäßige Verteilung der Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). §7 Abs. 1 EStG
Im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung ist eine jährliche Einnahme-Überschuss-Rechnung zu erstellen. Diese stellt den Gewinn oder Verlust Einkünften aus Gewerbebetrieben dar.

Umsatzsteuer
Der durch die Photovoltaikanlage produzierte Strom wird gegen Entgelt in das öffentliche Netz eingespeist, so dass eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Der Betreiber stellt somit eine Unternehmereigenschaft (§2 UStG) da und ist verpflichtet eine Umsatzsteuererklärung zur Einkommensteuererklärung mit abzugeben, sofern er nicht von der Kleinunternehmerregelung des §19 Abs. 1 UStG Gebrauch macht (übersteigt einen gewissen Jahresumsatz nicht). Verzichtet der Strombetreiber auf diese Regelung, so zahlt der Stromabnehmer auf die gesetzliche Vergütung zusätzlich 19% Umsatzsteuer aus. Durch eine Umsatzsteuervoranmeldung oder -jahreserklärung muss dieser Betrag ans Finanzamt abgeführt werden. Vorteil hierbei ist, das alle Umsatzsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen werden kann. In der Regel ergibt sich im ersten Jahr der Installation eine hohe Umsatzsteuererstattung.

Zum Beispiel:
Einspeisevergütung netto 600€ -> Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage brutto 11.900€
Jahr 08: Umsatzsteuer 19% von 600€ = 114€ -> Vorsteuer 1.900€ -> Erstattung: 1.786€
Jahr 09: Umsatzsteuer 19% von 600€ = 114€ -> Zahllast 114€

Weiteres Informationsmaterial:

Wegweiser für Existenzgründer

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (ausfüllen und vorab ans Finanzamt versenden)
als ausfüllbare Version
als pdf Datei

Anlage GSE (Einkünfte aus Gewerbebetrieben)
als ausfüllbare Version
als pdf Datei

Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung)
als ausfüllbare Version
als pdf Datei

©Autor: Manuela Baumbach
 
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