Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen
Durch die Einspeisung der Solarenergie in das öffentliche Stromnetz (EEG seit
01.04.2000) ergeben sich auch steuerliche Auswirkungen für die Betreiber von
Photovoltaikanlagen.
Einkommensteuer
Man geht hier von einer gewerblichen Betätigung (§15 EStG) aus, da eine
Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Die Gewinnerzielung wird anhand der
anlagenspezifischen Daten (Finanzierung, Leistung, Förderung) auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren geprüft. Für diesen Zeitraum ist
auch die Abschreibung zu berechnen. Es kann ein Teil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten durch lineare Abschreibung abgesetzt werden. Der lineare
Abschreibungsbetrag errechnet sich durch die gleichmäßige Verteilung der Kosten
auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr (Absetzung für
Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). §7 Abs. 1 EStG
Im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung ist eine jährliche
Einnahme-Überschuss-Rechnung zu erstellen. Diese stellt den Gewinn oder Verlust
Einkünften aus Gewerbebetrieben dar.
Umsatzsteuer
Der durch die Photovoltaikanlage produzierte Strom wird gegen Entgelt in das
öffentliche Netz eingespeist, so dass eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt.
Der Betreiber stellt somit eine Unternehmereigenschaft (§2 UStG) da und ist
verpflichtet eine Umsatzsteuererklärung zur Einkommensteuererklärung mit
abzugeben, sofern er nicht von der Kleinunternehmerregelung des §19 Abs. 1 UStG
Gebrauch macht (übersteigt einen gewissen Jahresumsatz nicht). Verzichtet der
Strombetreiber auf diese Regelung, so zahlt der Stromabnehmer auf die
gesetzliche Vergütung zusätzlich 19% Umsatzsteuer aus. Durch eine
Umsatzsteuervoranmeldung oder -jahreserklärung muss dieser Betrag ans Finanzamt
abgeführt werden. Vorteil hierbei ist, das alle Umsatzsteuerbeträge aus den
Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen
werden kann. In der Regel ergibt sich im ersten Jahr der Installation eine hohe
Umsatzsteuererstattung.
Zum Beispiel:
Einspeisevergütung netto 600€ -> Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage
brutto 11.900€
Jahr 08: Umsatzsteuer 19% von 600€ = 114€ -> Vorsteuer 1.900€ -> Erstattung:
1.786€
Jahr 09: Umsatzsteuer 19% von 600€ = 114€ -> Zahllast 114€
Weiteres Informationsmaterial:
Wegweiser für Existenzgründer
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (ausfüllen und vorab ans Finanzamt
versenden)
als ausfüllbare Version
als pdf Datei
Anlage GSE (Einkünfte aus Gewerbebetrieben)
als ausfüllbare Version
als pdf Datei
Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung)
als ausfüllbare Version
als pdf Datei
©Autor: Manuela Baumbach
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