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Einspeisung von Strom

Anlagenneubau

Ich plane eine Photovoltaikanlage.

Wo erhalte ich den Einspeiseantrag?

Den Einspeiseantrag finden Sie auf den Internetseiten Ihres Stromanbieters. Bitte planen Sie beim Anlagenbau zum Jahresende eine ausreichende Vorlaufzeit für die Bearbeitung der Anschlussplanung (mindestens 10 - 14 Werktage) und der Inbetriebnahme (mindestens 3 - 5 Werktage). Nur so ist die Inbetriebnahme rechtzeitig vor dem Jahreswechsel möglich. Dies ist bei verschiedenen Anlagenkategorien für den Vergütungssatz entscheidend.

Welche zusätzlichen Kosten kommen auf mich zu?
Eine pauschale Gebühr als Teil der vom Anlagenbetreiber zu tragenden Anschlusskosten für die Inbetriebnahme der Anlage. Hierbei prüft der Stromanbieter den Anlagenanschluss, die Anlagendaten und setzt den Anlagenanschluss in Betrieb. Um Ihnen weitere Kosten zu sparen, ist diese Gebühr pauschaliert. Sie richtet sich nach vergleichbaren Tätigkeiten im Kundenauftrag und ist von Stromanbieter zu Stromanbieter unterschiedlich hoch. Für die Messung (Zählung und Ablesung) werden nochmals Kosten einmal jährlich in Rechnung gestellt. Darin sind u. a. die Bearbeitung der monatlichen Abschlagsauszahlungen und die jährliche mengenscharfe Abrechnung für einen Eintarifzähler ohne Wandler enthalten. Die Gebühren richten sich nach dem jeweils gültigen Preisblatt für Netzdienstleistungen.

Abschläge

Wann werden die Abschläge gutgeschrieben und wie viele Abschläge werden gezahlt?
In der Regel werden die Abschläge nach Ablauf des Kalendermonats bzw. Anfang des Monats umgehend gezahlt. Je nach Bearbeitungszeit Ihrer Bank ist das Geld dann für Sie verfügbar. Bei eigenem Zähler wird bei von Ihnen gestellter Abschlagsrechnung im Prinzip genau gleich verfahren, bei Rechnungsstellung zum Beginn des Folgemonats zahlt der Stromanbieter regelmäßig innerhalb von 14 Tagen aus.

Muss ich selber den Abschlagsplan erstellen?

Zähler vom Stromanbieter:

Der Stromanbieter erstellt für Sie den Abschlagsplan im Rahmen der Jahresabrechnung. Er weis hierbei bei Vorsteuerabzugsfähigkeit die enthaltene Mehrwertsteuer für Ihre Steuermeldung aus. Bitte erstellen Sie nicht selber einen Abschlagsplan.

Einspeiseeigener Zähler:
 
Wenn Sie sich für das Abschlagsverfahren entscheiden, schicken Sie dem Stromanbieter zum Jahresbeginn einen Abschlagsplan, der sich möglichst an dem unten stehenden Muster orientiert.

Wie errechnen sich die monatlichen Abschläge?
Auf Grundlage uns bekannter Kennzahlen Ihrer Anlage schätzt der Stromanbieter mit Erfahrungswerten eine Jahreseinspeisemenge. Diese teilt er entsprechend der zu erwartenden Einspeisemenge auf die Monate auf und errechnet die Vergütung.

Wie verteilen sich die monatlichen Abschläge bei Fotovoltaikeinspeisungen?
Eine Verteilung der monatlichen Monatserträgen könnte z.B. so aussehen:

 

Normaljahr

Schaltjahr

Januar

2,92 %

2,91 %

Februar

4,39 %

4,60 %

März

7,99 %

8,10 %

April

10,91 %

10,99 %

Mai

13,45 %

13,49 %

Juni

13,79 %

13,79 %

Juli

13,91 %

13,86 %

August

12,24 %

12,15 %

September

8,95 %

8,83 %

Oktober

5,82 %

5,72 %

November

3,24 %

3,17 %

Dezember

2,39 %

2,39 %

Warum sind die Abschlage bei Photovoltaikanlagen nicht jeden Monat gleich?
Die Sonneneinstrahlung und damit der Ertrag Ihrer Anlage unterliegen jahreszeitlichen Schwankungen. Die Abschläge werden so festgelegt, dass sie den durchschnittlichen Monatserträgen aus den vergangenen Jahren entsprechen.

Warum gibt es keinen Abschlag für den Dezember?
Da im Januar das abgelaufene Jahr nach den Zählerständen genau abgerechnet wird, entfällt die Vorauszahlung für Dezember, die auf geschätzten Werten beruht.

Einspeisevertrag

Warum bietet der Stromanbieter einen Einspeisevertrag an?
Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. im Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sind zentrale Dinge wie Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht und die Vergütungssätze festgelegt. Wichtige Dinge wie z. B. die technischen Normen für den Netzanschluss, die Messung durch den Stromanbieter, die Vergütungsmodalitäten und die Haftungsbegrenzung sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. im Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) nicht geregelt. Diese Lücken sollen durch einen partnerschaftlichen Vertrag mit Ihnen geregelt werden. Ihre Rechte aus dem Gesetz werden dadurch natürlich nicht eingeschränkt.

Was passiert, wenn ich den Vertrag nicht unterschreiben will?
Die technischen Bestimmungen zum Netzanschluss können nach Gesetz durch den Netzbetreiber festgelegt werden (Regelungskompetenz nach § 13 (1) Satz 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz bzw. Niederspannungsanschlussverordnung). Sie verzichten allerdings auf wichtige Dinge wie z. B. die Haftungsbegrenzung.

Warum garantiert mir der Stromanbieter keine Vergütungshöhe und -dauer?
Die Höhe und Dauer der Vergütung wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt. Es bedarf keiner weiteren vertraglichen Festlegung.

Warum ist die Laufzeit des Vertrages nicht auf das Errichtungsjahr zuzüglich 20 Jahre begrenzt?
Ihre Anlage wird voraussichtlich länger funktionstüchtig sein, als die im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehene Vergütungsdauer von 20 Jahren. Sie ist in dieser Zeit am Netz angeschlossen, also müssen die Rahmenbedingungen weiterhin geregelt werden.

Warum wird die Abrechnung von Blindleistung aufgeführt?
Abgerechnet würde nur bezogene Blindleistung, keine gelieferte Blindleistung. Bei EEG-Anlagen mit einfachem Drehstromzähler wird keine Blindleistung erfasst und damit kann sie auch nicht abgerechnet werden. Bei Photovoltaikanlagen gilt typischerweise keine Blindleistung erzeugt und auch nicht bezogen. Aus Gründen der Einheitlichkeit wird dieses Vertragsmuster für alle Arten von Einspeiseanlagen .
 

Vergütungssätze

Wie hoch ist die Vergütung für meine Anlage?
Die Vergütungssätze sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu finden: http://www2.kreis-guetersloh.de/bindata_download/0408_EEG_pdf.pdf

> 100 KWp

Anlage

=< 30 KWp

=< 100 KWp

zum Vergleich
EEG bis 01.01.2004

54,0 ct

Dach

57,4 ct

54,6 ct

45,7 ct

59,0 ct

Fassade

62,4 ct

59,6 ct

45,7 ct

 

Freilandanlagen

 

45,7 ct

45,7 ct

Degression der Mindestvergütung: 5 % jährlich ab 2005, bei Freilandanlagen: 6,5 % ab 2006

Jahr

2004

2005

2006

2007

2008

Dachanlagen
=< 30 KWp
>30 KWp
> 100 KWp


57,4 ct
54,6 ct
54,0 ct


54,53 ct
51,87 ct
51,30 ct


51,80 ct
49,28 ct
48,74 ct


49,21 ct
46,82 ct
46,30 ct


46,75 ct
44,48 ct
43,99 ct

Fassadenbonus

     5 ct

       5 ct

       5 ct

       5 ct

       5 ct

Freilandanlagen

45,7 ct

43,42 ct

40,60 ct

37,96 ct

35,49 ct

Wer muss die für die Vergütungseinstufung erforderlichen Unterlagen beim Stromanbieter vorlegen?
Für die vollständige und rechtzeitige Beibringung der Unterlagen ist der Anlagenbetreiber verantwortlich. Die Unterlagen erhalten Sie in der Regel von Ihrem Anlagenbauer.

Was passiert nach 20 Jahren, wenn die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ausläuft?
Sie können den Strom selber verbrauchen und/oder den Strom zu Marktpreisen an andere verkaufen.

Jahresablesung

Wer liest ab und wann wird abgelesen?
Bei einem Zähler vom Stromanbieter wird dieser um den Jahreswechsel den Zähler ablesen. Bei eigenem Zähler muss der Anlagenbetreiber selbst ablesen und die Rechnung stellen.

Was passiert, wenn ich dann nicht da bin?
Bei manchen Stromanbietern können sie den Zählerstand dann schriftlich selbst mitteilen.

Gesetze und Verordnungen

Wo finde ich den Text des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), wo die Niederspannungsanschlussverordnung?
Alle Gesetze und Verordnungen finden Sie z. B. im Internet in der Gesetzessammlung des Bundesministeriums der Justiz (http://bundesrecht.juris.de/).

Anlagenausfall

Wie verhalte ich mich beim Ausfall meiner Anlage?
Sie sollten Sich umgehend bei ihrem Stromanbieter melden, damit die Abschlagszahlung gesenkt, bzw. ausgesetzt werden kann, um eine Überzahlung zu vermeiden, die Sie zurückzahlen müssten.

Die hier gemachten Aussagen sind unverbindlich. Die genannten Preise können sich entsprechend der zugrundeliegenden durch die Bundesnetzagentur zu genehmigenden Preisblättern, auch rückwirkend ändern.

©Autor: Manuela Baumbach
 
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